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§ 1: Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
- 1. Die Gesellschaft führt den Namen „Fundatio Nisibinensis — Gesellschaft zur Förderung Aramäischer Studien e.V.“
- 2. Die Gesellschaft führt nach Eintragung im Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.
- 3. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Heidelberg.
- 4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März.
§ 2: Zweck der Gesellschaft
- 1. Zweck der Gesellschaft ist die ideelle und finanzielle Förderung von aramäischen Studien in jeglichen Fachbereichen.
- 2. Unter aramäische Studien versteht die Gesellschaft, Forschung und wissenschaftliche Arbeiten zu Themen, die das syrische Erbe in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft betreffen.
- 3. Unterstützt werden natürliche und juristische Personen.
- 4. Die Förderung wird durch Gewährung ideeller und finanzieller Unterstützung bei der Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten erfolgen.
- 5. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Projekten verwirklicht, die dem geförderten Zweck dienen. Unterstützt werden auch Maßnahmen, die geeignet sind, für aramäische Studien zu werben.
- 6. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung steht den begünstigten Personen nicht zu. Die Empfänger sind jeweils zu verpflichten, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen, anderenfalls wird die Förderung eingestellt. Werden die Mittel zweckwidrig verwendet, sind sie der Gesellschaft zurückzuerstatten.
§ 3: Gemeinnützigkeit
- 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung (AO). Als Förderverein nach § 58 AO hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecks der Körperschaft zu verwenden.
- 2. Personen oder Institutionen dürfen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen oder Zuwendungen nicht begünstigt werden. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- 3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.
§ 4: Fördermittel
- 1. Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgaben aus:
- - Mitgliedsbeiträgen
- - öffentlichen Zuschüssen
- - Zuwendungen
- - Spenden
- - sonstigen Einnahmen
- 2. Sämtliche Mittel werden nach Abzug der zur Verwaltung der Gesellschaft notwendigen Kosten ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben der Gesellschaft verwendet.
- 3. Die Organe sind bei der Zuteilung von Fördermitteln an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.
§ 5: Aktive Mitglieder
- 1. Mitglied kann jeder Studierende und Akademiker werden, der an der Verwirklichung der Gesellschaftsziele interessiert ist.
- 2. Über den schriftlichen Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§ 6: Fördermitglieder
- 1. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
- 2. Über den schriftlichen Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
- 3. Fördermitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, jedoch kein Stimmrecht.
- 4. Fördermitglieder haben das Recht, die Einberufung außerordentlicher
Mitgliederversammlungen nach § 15 Nr. 5 der Satzung zu beantragen.
- 5. Fördermitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.
§ 7: Ehrenmitglieder
- 1. Der Vorstand kann Personen, die sich in besonderem Maße um die Verwirklichung der Gesellschaftsziele verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
- 2. Ehrenmitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, jedoch kein Stimmrecht.
- 3. Ehrenmitglieder haben das Recht, die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen nach § 15 Nr. 5 der Satzung zu beantragen.
- 4. Ehrenmitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.
§ 8: Beendigung der Mitgliedschaft
- 1. Der Austritt aus der Gesellschaft ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt erfolgt schriftlich.
- 2. Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
§ 9: Beitrag
Es wird ein Beitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, sowohl für aktive Mitglieder, als auch für Fördermitglieder erhoben.
§ 10: Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
- Vorstand
- Wissenschaftsgremium
- Mitgliederversammlung
§ 11: Vorstand
- 1. Der Vorstand besteht aus:
- - 1. und 2. Vorsitzender
- - 1. und 2. Kassierer
- - 1. und 2. Schriftführer
- - 1. und 2. Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit
- - Vorsitzender des Wissenschaftsgremiums
- 2. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.
- 3. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig; sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen.
- 4. Die Haftung des Vorstands ist beschränkt. Der Vorstand haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzungen seiner Pflichten.
§ 12: Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
- 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- - Organisation von Symposien, Seminaren und anderen Veranstaltungen
- - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- - Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Vorlage der Jahresplanung, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes über die Tätigkeiten der Gesellschaft
- - Beantragen und Einwerben von Fördermitteln
- - Beschlußfassung über Aufnahmeanträge und Ausschluß von Mitgliedern
- - Ernennung von besonders verdienstvollen Personen zu Ehrenmitgliedern
- - Verwaltung der Fördermittel zugunsten der in §2 genannten Zwecke
- - Beschlußfassung über Förderanträge und Vergabe von Fördermitteln gemäß dem Zweck der Satzung nach Prüfung des Antrags durch das Wissenschaftsgremium.
- 2. Der Vorstand beruft und ernennt die Mitglieder des Wissenschaftsgremiums. Er kann diese auch abberufen.
- 3. Der 1. Vorsitzende leitet die Förderanträge an das Wissenschaftsgremium weiter. Er kann Sitzungen des Wissenschaftsgremiums fordern.
§ 13: Wahl des Vorstandes
- 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder der Gesellschaft werden.
- 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
- 3. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds während der Amtszeit wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit vom Vorstand berufen.
- 4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet auch das Amt im Vorstand.
§ 14: Vorstandssitzungen
- 1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen, die mindestens einmal jährlich, vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
- 2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- 3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden den Ausschlag.
- 4. Über die Sitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
- 5. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren sind zulässig, sofern kein Vorstandsmitglied eine Sitzung wünscht.
§ 15: Mitgliederversammlung
- 1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst am Ende des Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen und geleitet. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die zuletzt vom Gesellschaftsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
- 2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- - Entlastung, Abberufung und Wahl des Vorstandes
- - Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Gesellschaftsauflösung
- - weitere Aufgaben, soweit sich dies nach Gesetz ergibt
- 3. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied jeweils eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.
- 4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
- 5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 10 % aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, d. h. neben den aktiven Mitgliedern auch Ehren- und Fördermitglieder.
- 6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- 7. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Gesellschaftszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
- 8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 16: Wissenschaftsgremium
- 1. Das Wissenschaftsgremium besteht aus:
- - Wissenschaftler, die vom Vorstand ernannt werden
- - 1. Vorsitzender der Gesellschaft
- - Vorsitzender des Wissenschaftsgremiums
- 2. Der Vorsitzende des Wissenschaftsgremiums wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- 3. Die vom Vorstand ernannten Wissenschaftler und der Vorsitzende des Wissenschaftsgremiums müssen eine Promotion oder eine vergleichbare wissenschaftliche Qualifikation nachweisen.
§ 17: Aufgaben und Zuständigkeiten des Wissenschaftsgremiums
- 1. Das Wissenschaftsgremium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- - Inhaltliche Prüfung der Förderanträge
- - Durchführung und Leitung von wissenschaftlichen Projekten, die der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks nach § 2 dienen
- - Inhaltliche Vorbereitung von Symposien, Seminaren und anderer Veranstaltungen
- 2. Jedes Mitglied des Wissenschaftsgremiums ist in seinem Fachbereich zuständig für die:
- - Ideelle Unterstützung und Begleitung geförderter Projekte
- - Durchführung und Leitung von wissenschaftlichen Projekten
- - Stellungnahme zu aktuellen in der Öffentlichkeit erscheinenden Themen
§ 18: Sitzungen des Wissenschaftsgremiums
- 1. Das Wissenschaftsgremium faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die — je nach Bedarf - höchstens zwei Mal im Jahr stattfinden.
- 2. Der Vorsitzende des Wissenschaftsgremiums beruft nach Absprache mit dem 1. Vorsitzenden der Gesellschaft Sitzungen mit einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie.
- 3. Das Gremium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und wenn die Sitzung satzungsgemäß einberufen wurde.
- 4. Die Beschlußfassung ist schriftlich zu protokollieren.
§ 19: Kassenprüfer
- 1. Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte der Gesellschaft auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
- 2. Der Bericht der Kassenprüfung ist an alle Mitglieder — auch Förder- und Ehrenmitglieder — zuzusenden und zu veröffentlichen.
§ 20: Auflösung der Gesellschaft
- 1. Die Auflösung der Gesellschaft ist durch einstimmigen Beschluß der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
- 2. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft fällt das Gesellschaftsvermögen je zur Hälfte an „Brot für die Welt“ und an „Deutscher Caritasverband e.V.“.
§ 21: Sonstige Bestimmungen
- 1. Die Schriftform ist per E-Mail gewahrt.
- 2. Alle in der Satzung der Gesellschaft zur Förderung Aramäischer Studien e.V. maskulin angeführten Ämter und Organe, sind ebenso feminin anzuwenden. Vorstehende Satzung wurde am 26.06.2005 in Heidelberg von der Gründungsversammlung beschlossen.
Satzung herunterladen
Satzung der Fundatio Nisibinensis:
Ordinance of Fundatio Nisibinensis in English:
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